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Rechtliches

Gesetzliche Grundlagen

Die Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung ist in den §§ 26 - 36 Pflegeberufegesetz (PflBG) sowie der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) geregelt.

Die aktuellen Fassungen finden Sie hier:

PflBG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

PflAFinV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

Vereinbarung der Verfahrensregelungen

In Bayern ist die Abstimmung von ergänzenden Regelungen durch die Vereinbarungspartner auf Landesebene vorgesehen. Die Vereinbarungspartner nach § 30 Abs. 1 PflBG haben in Bayern zu den Pauschalenvereinbarungen für die Finanzierungsräume für die Träger der praktischen Ausbildung sowie für die Pflegeschulen eine „Vereinbarung der Verfahrensregelungen“ vereinbart.