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(Teil-)stationäre Pflegeeinrichtungen

(Teil-)stationäre Pflegeeinrichtungen kalkulieren die auf sie entfallenden Umlagebeträge in die Vergütungssätze für die allgemeinen Pflegeleistungen nach § 84 Abs. 1 und § 89 SGB XI ein. Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen können die von ihnen zu zahlenden Umlagebeträge an die Pflegebedürftigen weitergeben. Sie sind Bestandteil ihrer Pflegeleistungen und werden separat auf ihrer Rechnung ausgewiesen. Pflegekassen übernehmen die Kosten der Pflegeleistungen bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Höhe der Sachleistungsbeträge. Aufgrund des Teilleistungscharakters der Pflegeversicherung ist der Rechnungsbetrag in der Regel höher als der begrenzte Sachleistungsbetrag, daher muss der Differenzbetrag von den Pflegebedürftigen erbracht werden beziehungsweise im Falle von Bedürftigkeit vom Sozialhilfeträger.

Der auf die jeweilige stationäre Pflegeeinrichtung entfallende Umlagebetrag wird gemäß § 12 Abs. 2 PflAFinV ermittelt.

Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 PflBG wird von den Trägern der (teil)-stationäre Pflegeeinrichtungen (nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PflBG) zu zahlende Anteil am Finanzierungsbedarf über Ausbildungszuschläge aufgebracht. Es ist ein landesweiter Ausbildungszuschlag in Bayern für das Jahr 2025 in Höhe von

3,89 € pro Belegungstag

vorgesehen.

Die Höhe des individuell vereinbarten Ausbildungszuschlags gem. PflBG je Tag müssen mit dem Kostenträger vereinbart werden. Hierfür bildet der jährlich ausgestellte Festsetzungs- und Zahlungsbescheid die Grundlage. Stationäre Pflegeeinrichtungen haben sechs Wochen Zeit den individuell für Ihre Einrichtung geltenden Ausbildungszuschlag mit dem Kostenträger zu vereinbaren.