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Finanzierungsbedarf

Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs nach dem Pflegeberufegesetz für 2025

Nach § 32 PflBG i.V.m. § 9 PflAFinV setzt die zuständige Stelle die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2025 inklusive der Differenzberechnung i.S.d. § 34 Abs. 5 S. 1 PflBG auf 687.967.278,47 € fest. Bei der Berechnung des Finanzierungsbedarfs erfolgte ein prozentualer Abzug für Auszubildende, die im Jahr 2025 nicht starten werden. Im genannten Finanzierungsbedarf ist ein Anteil von 3.586.267,45 € für die hochschulische Pflegeausbildung enthalten.

Die maßgeblichen Finanzierungsanteile der Krankenhäuser, der Pflegeeinrichtungen, des Landes und der sozialen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) im Jahr 2025 belaufen sich somit:

für die zugelassenen Krankenhäuser auf 393.778.710,85 €
für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf 207.885.824,40 €
für den Freistaat Bayern auf 61.535.921,19 €
für die Pflegeversicherung auf 24.766.822,02 €

Nach § 9 Abs. 2 PflAFinV berücksichtigt die zuständige Stelle die Summe der Differenzbeträge, die von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen i.S.d. § 7 Abs. 1 PflBG mitgeteilt wurden, bei der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs getrennt für den Bereich der Krankenhäuser und den Bereich der Pflegeeinrichtungen.

Die Finanzierungsanteile nach Berücksichtigung der Abrechnung nach § 17 PflAFinV für das Jahr 2023 belaufen sich

für die zugelassenen Krankenhäuser auf 374.972.625,82 €
für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf 241.099.163,54 €
für den Freistaat Bayern auf 61.535.921,19 €
für die Pflegeversicherung auf 24.766.822,02 €

Über den Pflegeausbildungsfonds Bayern werden 2025 rd. 26.400 Auszubildende und 270 Studierende zur Pflegefachfrau/ zum Pflegefachmann finanziert.

Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs nach dem Pflegeberufegesetz für 2024

Nach § 32 PflBG i.V.m. § 9 PflAFinV setzt die zuständige Stelle die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2024 inklusive der Differenzberechnung i.S.d. § 34 Abs. 5 S. 1 PflBG auf 552.738.812,12 € fest. Bei der Berechnung des Finanzierungsbedarfs erfolgte ein prozentualer Abzug für Auszubildende, die im Jahr 2024 nicht starten werden.

Die maßgeblichen Finanzierungsanteile der Krankenhäuser, der Pflegeeinrichtungen, des Landes und der sozialen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) im Jahr 2024 belaufen sich somit:

für die zugelassenen Krankenhäuser auf 316.376.641,28 €
für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf 167.023.297,81 €
für den Freistaat Bayern auf 49.440.275,79 €
für die Pflegeversicherung auf 19.898.597,24 €

Nach § 9 Abs. 2 PflAFinV berücksichtigt die zuständige Stelle die Summe der Differenzbeträge, die von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen i.S.d. § 7 Abs. 1 PflBG mitgeteilt wurden, bei der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs getrennt für den Bereich der Krankenhäuser und den Bereich der Pflegeeinrichtungen.

Die Finanzierungsanteile nach Berücksichtigung der Abrechnung nach § 17 PflAFinV für das Jahr 2022 belaufen sich

für die zugelassenen Krankenhäuser auf 353.366.776,56 €
für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf 174.097.583,94 €
für den Freistaat Bayern auf 49.440.275,79 €
für die Pflegeversicherung auf 19.898.597,24 €

Über den Pflegeausbildungsfonds Bayern werden 2024 rd. 24.400 Auszubildende zur Pflegefachfrau/ zum Pflegefachmann finanziert.

Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs nach dem Pflegeberufegesetz für 2023

Nach § 32 PflBG i.V.m. § 9 PflAFinV setzt die zuständige Stelle die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2023 inklusive der Differenzberechnung i.S.d. § 34 Abs. 5 S. 1 PflBG auf 666.696.427,25 € fest. Erstmalig bei der Berechnung des Finanzierungsbedarfs erfolgte ein prozentualer Abzug für Auszubildende, die im Jahr 2023 nicht starten bzw. die Ausbildung abbrechen werden.

Die maßgeblichen Finanzierungsanteile der Krankenhäuser, der Pflegeeinrichtungen, des Landes und der sozialen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) im Jahr 2023 belaufen sich somit:

für die zugelassenen Krankenhäuser auf 381.603.701,03 €
für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf 201.458.326,21 €
für den Freistaat Bayern auf 59.633.328,63 €
für die Pflegeversicherung auf 24.001.071,38 €

Nach § 9 Abs. 2 PflAFinV berücksichtigt die zuständige Stelle die Summe der Differenzbeträge, die von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen i.S.d. § 7 Abs. 1 PflBG mitgeteilt wurden, bei der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs getrennt für den Bereich der Krankenhäuser und den Bereich der Pflegeeinrichtungen.

Die Finanzierungsanteile nach Berücksichtigung der Abrechnung nach § 17 PflAFinV für das Jahr 2021 belaufen sich

für die zugelassenen Krankenhäuser auf 419.519.450,01 €
für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf 202.549.768,66 €
für den Freistaat Bayern auf 59.633.328,63 €
für die Pflegeversicherung auf 24.001.071,38 €

Über den Pflegeausbildungsfonds Bayern werden 2023 rd. 24.500 Auszubildende zur Pflegefachfrau/ zum Pflegefachmann finanziert.

Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs nach dem Pflegeberufegesetz für 2022

Nach § 32 PflBG i.V.m. § 9 PflAFinV setzte die zuständige Stelle die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2022 inklusive der Differenzberechnung i.S.d. § 34 Abs. 5 Satz 1 PflBG auf 730.328.035,72 € fest. Die maßgeblichen Finanzierungsanteile der Krankenhäuser, der Pflegeeinrichtungen, des Landes und der sozialen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) im Jahr 2023 belaufen sich somit:

für die zugelassenen Krankenhäuser auf 418.025.161,09 €
für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf 220.686.143,87 €
für den Freistaat Bayern auf 65.324.921,48 €
für die Pflegeversicherung auf 26.291.809,29 €

Nach § 9 Abs. 2 PflAFinV berücksichtigte die zuständige Stelle ab dem Festsetzungsjahr 2021 die Summe der Differenzbeträge, die von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 7 Abs. 1 PflBG mitgeteilt wurden, bei der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs getrennt für den Bereich der Krankenhäuser und den Bereich der Pflegeeinrichtungen.

Die Finanzierungsanteile nach Berücksichtigung der Abrechnung nach § 17 PflAFinV für das Jahr 2020 beliefen sich

für die zugelassenen Krankenhäuser auf 422.288.752,82 €
für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf 223.149.182,38 €
für den Freistaat Bayern auf 65.324.921,48 €
für die Pflegeversicherung auf 26.291.809,29 €

Über den Pflegeausbildungsfonds Bayern wurden 2022 rd. 24.000 Auszubildende zur Pflegefachfrau/ zum Pflegefachmann finanziert.

Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs nach dem Pflegeberufegesetz 2021

Der ermittelte Finanzierungsbedarf für die generalistische Pflegeausbildung für das Kalenderjahr 2021 betrugen für Bayern

429.545.529,59 €

und wurden gemäß § 9 Abs. 3 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) insgesamt veröffentlicht. Zusätzlich wurden die Finanzierungsanteile der Krankenhäuser (245.863.270,22 €) und der Pflegeeinrichtungen (129.797.490,86 €) nach dieser Vorschrift ausgewiesen, die sich gemäß § 33 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) ergaben.

Die Einzahlungen des Freistaats Bayern und der Pflegepflichtversicherung waren bis Ende November 2020 zu leisten. Die Einzahlungen der Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser wurden genauso wie die Abrechnungsmöglichkeiten der Ausbildungszuschläge ab Januar 2021 umgesetzt. Die Festsetzungs- und Zahlungsbescheide für die einzahlenden Pflegeeinrichtungen wurden gem. § 12 Abs. 4 PflAFinV bis Ende Oktober 2020 versendet. Krankenhäuser erhielten bis zum 15. Dezember 2020 die Festsetzungs- und Zahlungsbescheide gem. § 10 Abs. 2 PflAFinV.

Über den Pflegeausbildungsfonds Bayern wurden 2021 mehr als 16.000 Auszubildende zur Pflegefachfrau/ zum Pflegefachmann finanziert.

Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs nach dem Pflegeberufegesetz 2020:

Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz begann im Freistaat Bayern zum 1. April 2020. Zu diesem Termin starteten die ersten Ausbildungsgänge und somit wurde zu diesem Zeitpunkt das Umlagesystem eingeführt. Der ermittelte Finanzierungsbedarf für das Kalenderjahr 2020 betrug für Bayern

124.075.678,15 €

und wurde gemäß § 9 Abs. 3 PflAFinV (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung) insgesamt veröffentlicht. Zusätzlich wurden die Finanzierungsanteile der Krankenhäuser (71.018.436,66 €) und der Pflegeeinrichtungen (37.492.443,97 €) nach dieser Vorschrift ausgewiesen, die sich gemäß § 33 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 PflBG (Pflegeberufegesetz) ergaben.

Die Einzahlungen des Freistaats Bayern und der Pflegepflichtversicherung wurden bis Ende Februar 2020 geleistet. Die Einzahlungen der Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser wurden genauso wie die Abrechnungsmöglichkeiten der Ausbildungszuschläge ab Juni 2020 umgesetzt, um den Einrichtungen genügend Vorlauf zu geben, notwendige Vereinbarungen bezüglich individueller Ausbildungszuschläge bei den stationären Pflegeeinrichtungen zu treffen und die Patienten sowohl in ambulanten als auch stationären Pflegeeinrichtungen rechtzeitig zu informieren. Die Bescheide wurden im März 2020 sowohl für die einzahlenden Einrichtungen als auch für die ausbildenden Einrichtungen erlassen.

Die Auszahlungen begannen für diejenigen Schulen und Träger der praktischen Ausbildung, die die Ausbildung bereits im April 2020 starten, wie es das Gesetz vorsieht, Ende April 2020.